Der verpflichtende Charakter des Distanzunterrichts ist seit der allgemeinen Aufnahme des Unterrichtsbetriebs im Schuljahr 2020/2021 in der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) verankert. Die im Präsenzunterricht bestehenden Rechte und Pflichten für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte gelten dadurch im Wesentlichen auch im Distanzunterricht. Hierzu heißt es in §19 BaySchO: (4)1 Distanzunterricht ist Unterricht, der in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfindet.
Erscheint also ein Schüler oder eine Schülerin verspätet oder gar nicht im Distanzunterricht, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ist ein Kind erkrankt, so ist eine Krankmeldung per Schulmanager oder per Mail/Telefon erforderlich. Ab dem 4. Tag ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.